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   LAG Berlin-Brandenburg, 06.04.2018 - 21 Ta 322/18   

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https://dejure.org/2018,13276
LAG Berlin-Brandenburg, 06.04.2018 - 21 Ta 322/18 (https://dejure.org/2018,13276)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.04.2018 - 21 Ta 322/18 (https://dejure.org/2018,13276)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. April 2018 - 21 Ta 322/18 (https://dejure.org/2018,13276)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 233 ZPO, § 234 Abs 1 S 1 ZPO, § 234 Abs 2 ZPO, § 85 Abs 2 ZPO, § 114 S 1 ZPO
    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe - unverschuldete Versäumung einer Frist zur Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - verzögerte Postbeförderung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 11a Abs 1 ArbGG, § 114 S 1 ZPO, § 117 ZPO, § 233 ZPO, § 234 Abs 1 S 1 ZPO, § 234 Abs 2 ZPO, § 85 Abs 2 ZPO
    Rückwirkende Bewilligung vom Prozesskostenhilfe - unverschuldete Versäumung einer Frist zur Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - verzögerte Postbeförderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei unverschuldeter Versäumung einer Frist zur Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund verzögerter Postbeförderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
    Rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei unverschuldeter Versäumung einer Frist zur Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund verzögerter Postbeförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.08.2013 - 21 Ta 1249/13

    Faires Verfahren - Prozesskostenhilfe - Rückwirkung auf Zeitpunkt der

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.04.2018 - 21 Ta 322/18
    Eine darüber hinausgehende Rückwirkung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung kam - anders als bei der Konstellation, die der von der Klägerin zitierten Entscheidung der Beschwerdekammer vom 29. August 2013 - 21 Ta 1249/13 - (juris) zugrunde lag - nicht in Betracht, da zwischen der Antragstellung und der Nachfristsetzung mehrere Wochen lagen.

    (2) Soweit in der Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch die Angaben zur Höhe des von ihr beantragten Krankengelds fehlten, hat sie diese nach dem Erlass des Krankengeldbescheids vom 14. März 2018 innerhalb von neun Tagen und damit unter Berücksichtigung der Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X von drei Tagen nach Aufgabe zur Post noch unverzüglich (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg vom 29.08.2013 - 21 Ta 1249/13 - Rn. 14 zitiert nach juris; LAG Schleswig Holstein vom 09.01.1992 - 6 Ta 132/91 - juris) nachgereicht.

  • BAG, 08.11.2004 - 3 AZB 54/03

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.04.2018 - 21 Ta 322/18
    Ferner sind dem Antrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür nach § 17 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Formular sowie die entsprechenden Belege beizufügen (vgl. zum Ganzen BAG vom 31.07.2017 - 9 AZB 32/17 - Rn. 5, juris; vom 05.12.2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 8, juris; vom 08.11.2004 - 3 AZB 54/03 - Rn. 14 zitiert nach juris, BAGReport 2005, soweit Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 119 Rn. 39 und Groß-Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl., § 119 ZPO Rn. 23, die zu Recht darauf hinweisen, dass die Belege - anders als die Erklärung - nicht zu den Formerfordernissen des Antrages gehören, sondern lediglich der Glaubhaftmachung dienen).

    Wird der Rechtsstreit in der ersten Instanz beendet und liegt bis zur Beendigung des Rechtsstreits lediglich ein Antrag ohne die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei vor, kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Gericht der Partei eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Erklärung gesetzt hat und diese eingehalten worden ist (vgl. BAG vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - Rn. 10 zitiert nach juris, MDR 2004, 415; Hessisches LAG vom 17.10.2012 - 7 Ta 281/12 - Rn. 12 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe vom 22.03.2011 - 5 WF 251/10 - Rn. 13 zitiert nach juris, FamRZ 2011, 1608; Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl. § 119 Rn. 40; Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 14. Aufl., § 119 Rn. 11) oder wenn die Partei ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Einreichung der Erklärung gehindert war und diese unverzüglich nachreicht (vgl. BAG vom 08.11.2004 - 3 AZB 54/03 - Rn. 14 zitiert nach juris, a. a. O.).

  • BVerfG, 11.06.1993 - 1 BvR 1240/92

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Widereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.04.2018 - 21 Ta 322/18
    Kommt es dennoch zu Verzögerungen bei der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Post, darf dies einer Bürgerin oder einem Bürger nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl. z.B. BVerfG vom 11.06.1993 - 1 BvR 1240/92 - Rn. 12 zitiert nach juris, NJW 1994, 244).

    Besondere Umstände, aufgrund derer sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausnahmsweise nicht darauf verlassen durfte, dass die Deutsche Post AG die von ihr zugesicherten Postlaufzeiten einhalten würde, wie beispielsweise bei einem allseits bekannten Poststreik (vgl. BVerfG vom 11.06.1993 - 1 BvR 1240/92 -, NJW 1994, 244), lagen nicht vor.

  • LAG Hessen, 17.10.2012 - 7 Ta 281/12

    Prozesskostenhilfe - Frist zum Nachreichen der PKH-Erkärung; Prozesskostenhilfe -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.04.2018 - 21 Ta 322/18
    Wird der Rechtsstreit in der ersten Instanz beendet und liegt bis zur Beendigung des Rechtsstreits lediglich ein Antrag ohne die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei vor, kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Gericht der Partei eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Erklärung gesetzt hat und diese eingehalten worden ist (vgl. BAG vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - Rn. 10 zitiert nach juris, MDR 2004, 415; Hessisches LAG vom 17.10.2012 - 7 Ta 281/12 - Rn. 12 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe vom 22.03.2011 - 5 WF 251/10 - Rn. 13 zitiert nach juris, FamRZ 2011, 1608; Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl. § 119 Rn. 40; Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 14. Aufl., § 119 Rn. 11) oder wenn die Partei ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Einreichung der Erklärung gehindert war und diese unverzüglich nachreicht (vgl. BAG vom 08.11.2004 - 3 AZB 54/03 - Rn. 14 zitiert nach juris, a. a. O.).

    Das durch die Gewährung der Nachfrist geschaffene Vertrauen (Hessisches LAG vom 17.10.2012 - 7 Ta 281/12 - Rn. 12 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe vom 22.03.2011 - 5 WF 251/10 - Rn. 13 zitiert nach juris, a. a. O.) erstreckt sich auch darauf, dass unter diesen Umständen der Prozesskostenhilfeantrag nicht wegen der Fristversäumnis zurückgewiesen wird.

  • OLG Karlsruhe, 22.03.2011 - 5 WF 251/10
    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.04.2018 - 21 Ta 322/18
    Wird der Rechtsstreit in der ersten Instanz beendet und liegt bis zur Beendigung des Rechtsstreits lediglich ein Antrag ohne die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei vor, kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Gericht der Partei eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Erklärung gesetzt hat und diese eingehalten worden ist (vgl. BAG vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - Rn. 10 zitiert nach juris, MDR 2004, 415; Hessisches LAG vom 17.10.2012 - 7 Ta 281/12 - Rn. 12 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe vom 22.03.2011 - 5 WF 251/10 - Rn. 13 zitiert nach juris, FamRZ 2011, 1608; Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl. § 119 Rn. 40; Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 14. Aufl., § 119 Rn. 11) oder wenn die Partei ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Einreichung der Erklärung gehindert war und diese unverzüglich nachreicht (vgl. BAG vom 08.11.2004 - 3 AZB 54/03 - Rn. 14 zitiert nach juris, a. a. O.).

    Das durch die Gewährung der Nachfrist geschaffene Vertrauen (Hessisches LAG vom 17.10.2012 - 7 Ta 281/12 - Rn. 12 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe vom 22.03.2011 - 5 WF 251/10 - Rn. 13 zitiert nach juris, a. a. O.) erstreckt sich auch darauf, dass unter diesen Umständen der Prozesskostenhilfeantrag nicht wegen der Fristversäumnis zurückgewiesen wird.

  • LAG Schleswig-Holstein, 09.01.1992 - 6 Ta 132/91

    Bedeutung des Abschlusses der Instanz für die rechtzeitige Beantragung von

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.04.2018 - 21 Ta 322/18
    (2) Soweit in der Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch die Angaben zur Höhe des von ihr beantragten Krankengelds fehlten, hat sie diese nach dem Erlass des Krankengeldbescheids vom 14. März 2018 innerhalb von neun Tagen und damit unter Berücksichtigung der Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X von drei Tagen nach Aufgabe zur Post noch unverzüglich (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg vom 29.08.2013 - 21 Ta 1249/13 - Rn. 14 zitiert nach juris; LAG Schleswig Holstein vom 09.01.1992 - 6 Ta 132/91 - juris) nachgereicht.
  • BAG, 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08

    Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.04.2018 - 21 Ta 322/18
    Daran hat sich auch durch die Privatisierung der Post und die Abschaffung ihrer Monopolstellung nichts geändert (vgl. BVerfG vom 14.05.2000 - 2 BvR 1557/98 - Rn. 4 zitiert nach juris; vom 16.01.2014 - 1 BvR 3031/13 - Rn. 3 zitiert nach juris; ebenso BAG vom 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 14, AP Nr. 227 zu § 626 BGB; BGH vom 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16 - Rn 20, MDR 2017, 1091).
  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 161/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.04.2018 - 21 Ta 322/18
    20 (1) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist einer Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten auch im Prozesskostenhilfeverfahren zuzurechnen (BGH vom vom 12.06.2001 - XI ZR 161/01 -, NJW 201, 2720, Rn. 8 ff. zitiert nach juris, mit ausführlicher Begründung).
  • BAG, 03.12.2003 - 2 AZB 19/03

    Versagung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.04.2018 - 21 Ta 322/18
    Wird der Rechtsstreit in der ersten Instanz beendet und liegt bis zur Beendigung des Rechtsstreits lediglich ein Antrag ohne die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei vor, kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Gericht der Partei eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Erklärung gesetzt hat und diese eingehalten worden ist (vgl. BAG vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - Rn. 10 zitiert nach juris, MDR 2004, 415; Hessisches LAG vom 17.10.2012 - 7 Ta 281/12 - Rn. 12 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe vom 22.03.2011 - 5 WF 251/10 - Rn. 13 zitiert nach juris, FamRZ 2011, 1608; Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl. § 119 Rn. 40; Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 14. Aufl., § 119 Rn. 11) oder wenn die Partei ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Einreichung der Erklärung gehindert war und diese unverzüglich nachreicht (vgl. BAG vom 08.11.2004 - 3 AZB 54/03 - Rn. 14 zitiert nach juris, a. a. O.).
  • BAG, 31.07.2017 - 9 AZB 32/17

    Prozesskostenhilfe - rückwirkende Bewilligung - Hinweispflicht

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.04.2018 - 21 Ta 322/18
    Ferner sind dem Antrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür nach § 17 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Formular sowie die entsprechenden Belege beizufügen (vgl. zum Ganzen BAG vom 31.07.2017 - 9 AZB 32/17 - Rn. 5, juris; vom 05.12.2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 8, juris; vom 08.11.2004 - 3 AZB 54/03 - Rn. 14 zitiert nach juris, BAGReport 2005, soweit Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 119 Rn. 39 und Groß-Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl., § 119 ZPO Rn. 23, die zu Recht darauf hinweisen, dass die Belege - anders als die Erklärung - nicht zu den Formerfordernissen des Antrages gehören, sondern lediglich der Glaubhaftmachung dienen).
  • BGH, 18.02.2016 - V ZB 126/15

    Wiedereinsetzung: Vertrauen des Prozessbevollmächtigten auf reguläre

  • BVerfG, 11.11.1999 - 1 BvR 762/99

    Verzögerungen bei der Briefbeförderung dürfen nicht dem Bürger angelastet werden

  • BVerfG, 14.05.2000 - 2 BvR 1557/98

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4, Art 103 Abs 1 durch Versagung der

  • BGH, 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt gegen

  • BAG, 05.12.2012 - 3 AZB 40/12

    Prozesskostenhilfe - beendeter Rechtsstreit

  • BVerfG, 27.02.1992 - 1 BvR 1294/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerungen bei den Postlaufzeiten

  • OLG Karlsruhe, 06.10.2003 - 16 WF 161/03

    Prozesskostenhilfe: Keine PKH-Bewilligung nach Instanzende bei Versäumung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.03.2008 - L 14 B 133/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Beendigung des Verfahrens -

  • BVerfG, 16.01.2014 - 1 BvR 3031/13

    Nichtannahmebeschluss: Keine Zurechnung verzögerter Postbeförderung zulasten der

  • LAG Schleswig-Holstein, 22.01.2015 - 5 Ta 198/14

    Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Versagung, sofortige Beschwerde,

  • ArbG Regensburg, 30.01.2002 - 2 Ca 3782/01
  • LAG Hamm, 14.06.2019 - 14 Ta 566/18

    Antrag; Bewilligungsfähigkeit; Fristversäumnis; Instanzbeendigung; Nachfrist;

    Danach bleibt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich, wenn die Partei alles Erforderliche und ihr Zumutbare getan habe, um die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtzeitig innerhalb der ihr gewährten Nachfrist bei Gericht einzureichen, die Erklärung aber gleichwohl verspätet eintreffe, d. h. die Partei ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sei, die ihr gesetzte Nachfrist einzuhalten (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. April 2018 - 21 Ta 322/18 - juris, Rn. 14; LAG Schleswig-Holstein 14. März 2013 - 1 Ta 40/03 - juris, Rn. 12; ArbG Regensburg 30. Januar 2002 - 2 Ca 3782/01 - juris, Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Auflage, 2019, § 117 ZPO Rn. 2b).

    Dies ist z. B. der Fall, wenn die Briefbeförderung sich verzögert (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. April 218 - 21 Ta 322/18 - juris, Rn. 19 ff.), eine ansonsten zuverlässige Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Partei die einzuhaltende Frist falsch berechnet (vgl. LAG Schleswig-Holstein 14. März 2013 - 1 Ta 40/13 - juris, Rn. 14 ff.), ein Hinweis des Gerichts auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Prozesskostenhilfegesuchs nicht rechtzeitig zugeht (vgl. LAG Schleswig-Holstein 22. Januar 2015 - 5 Ta 198/14 - juris, Rn. 11 ff.) oder ein notwendiger Bescheid der Agentur für Arbeit zum Nachweis der Höhe des Arbeitslosengeldes verspätet erteilt wird (vgl. ArbG Regensburg 30. Januar 2002 - 2 Ca 3782/01 - juris, Rn. 5 f.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.04.2019 - 26 Ta 6080/18

    Gebührenanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts - Widerrufsvergleich -

    d) Ausnahmsweise kommt allerdings auch dann, wenn der Rechtsstreit in der ersten Instanz beendet ist und bis zur Beendigung des Rechtsstreits lediglich ein Antrag ohne die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei vorlag, eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht, wenn das Gericht der Partei eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Erklärung gesetzt hat und diese eingehalten worden ist (vgl. BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03, Rn. 10) oder wenn die Partei ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Einreichung der Erklärung gehindert war und diese unverzüglich nachreicht (vgl. BAG 8. November 2004 - 3 AZB 54/03, Rn. 14; LAG Berlin-Brandenburg 6. April 2018 - 21 Ta 322/18, Rn. 14 mwN).

    Nach dem auch im Prozesskostenhilfeverfahren anwendbaren Rechtsgedanken des § 233 ZPO reicht es aus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die ihr gesetzte Nachfrist einzuhalten, und die Erklärung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 ZPO bei Gericht eingeht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. April 2018 - 21 Ta 322/18, Rn. 15).

  • LAG München, 10.06.2022 - 3 Ta 83/22

    Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Verfahrensbeendigung

    Diese Nachfrist muss - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - aber regelmäßig eingehalten werden (vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - unter II. 2b) der Gründe; LAG Köln, Beschluss vom 01.02.2019 - 1 Ta 1/19 - LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.2021 - 3 Ta 1/20 - Rn. 5; LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2019 - 14 Ta 566/18 - Rn. 9; LAG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2018 - 21 Ta 322/18 - Rn. 14 m. w. N.; KG Berlin, Beschluss vom 01.06.2021 - 16 WF 68/21 - Rn. 2 4 Künzl in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 10. Aufl. 2022, § 11a ArbGG Rn. 126; Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2021, § 117 Rn. 27; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl. 2022, § 119 ZPO Rn. 3; Zempel in Prütting/Gehrlein, ZPO, 13. Aufl. 2021, § 117, Rn. 6; Fischer in Musielak/Voit, 19. Aufl. 2022, § 119 Rn. 11 und 13; Gottschalk/Schneider, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 10. Aufl. 2022, Rn. 606 und 610).

    Eine rückwirkende Bewilligung kommt in diesem Fall nur noch dann in Betracht, wenn die Partei die ihr gesetzte Nachfrist ohne Verschulden versäumt hat (vgl. BAG, Beschluss vom 08.11.2004 - 3 AZRB 54/03 - Rn. 14; zum Streitstand vgl. auch LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2019 - 14 Ta 566/18 - Rn. 11 ff.; auf den auch im Prozesskostenhilfeverfahren anwendbaren Rechtsgedanken des § 233 ZPO hinweisend ArbG Regensburg, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 Ca 3782/01 -, Rechtspfleger 2002, 319 sowie LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2019 - 14 Ta 566/18 - Rn. 13 und LAG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2018 - 21 Ta 322/18 - Rn. 15 m. w. N.).

  • LAG München, 24.03.2022 - 3 Ta 83/22

    Prozesskostenhilfe, Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

    Diese Nachfrist muss - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - aber regelmäßig eingehalten werden (vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - unter II. 2b) der Gründe; LAG Köln, Beschluss vom 01.02.2019 - 1 Ta 1/19 - LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.2021 - 3 Ta 1/20 - Rn. 5; LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2019 - 14 Ta 566/18 - Rn. 9; LAG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2018 - 21 Ta 322/18 - Rn. 14 m. w. N.; KG Berlin, Beschluss vom 01.06.2021 - 16 WF 68/21 - Rn. 2 Künzl in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 10. Aufl. 2022, § 11a ArbGG Rn. 126; Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2021, § 117 Rn. 27; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl. 2022, § 119 ZPO Rn. 3; Zempel in Prütting/Gehrlein, ZPO, 13. Aufl. 2021, § 117, Rn. 6; Fischer in Musielak/Voit, 19. Aufl. 2022, § 119 Rn. 11 und 13; Gottschalk/Schneider, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 10. Aufl. 2022, Rn. 606 und 610).

    3 Ta 83/22 -6in Betracht, wenn die Partei die ihr gesetzte Nachfrist ohne Verschulden versäumt hat (vgl. BAG, Beschluss vom 08.11.2004 - 3 AZRB 54/03 - Rn. 14; zum Streitstand vgl. auch LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2019 - 14 Ta 566/18 - Rn. 11 ff.; auf den auch im Prozesskostenhilfeverfahren anwendbaren Rechtsgedanken des § 233 ZPO hinweisend ArbG Regensburg, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 Ca 3782/01 -, Rechtspfleger 2002, 319 sowie LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2019 - 14 Ta 566/18 - Rn. 13 und LAG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2018 - 21 Ta 322/18 - Rn. 15 m. w. N.).

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